Blick von oben auf die Brandenburger Altstadt

FAQ

Selbständige im Leistungsbezug ALG II

Welche Anlage muss ich als Selbständiger immer dem Weiterbewilligungsantrag beifügen?

Die Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen Selbständiger) ist grundsätzlich beizufügen. Die Vordrucke können Sie im Internet ausdrucken (siehe Link), über das Service Center zuschicken lassen oder persönlich im Jobcenter in Empfang nehmen. https://www.arbeitsagentur.de/formulare-a-z

Wann muss die abschließende EKS vorgelegt werden?

Innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend.

Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden.

Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. (§ 41a Abs. 3 S. 2 SGB II)

Welche Nachweise füge ich der abschließenden EKS bei?

Grundsätzlich sind alle Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Bei betrieblicher Nutzung des Kraftfahrzeuges ist immer ein Fahrtenbuch zu führen und mit der abschließenden Anlage EKS einzureichen.

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