Ordnungswidrigkeitenstelle

Das Jobcenter Brandenburg an der Havel unterhält eine eigene Abteilung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Gemäß § 63 Abs. 1 SGB II begeht jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erforderlich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, eine Ordnungswidrigkeit.

In Abhängigkeit der Schadenshöhe kann das Jobcenter eine Verwarnung ohne oder mit Verwarnungsgeld (bis zu 55 Euro) aussprechen oder ein Bußgeld (bis zu 5.000 Euro) verhängen.Sollten der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bestehen, erhalten Sie vor der Verhängung eines Verwarnungsgeldes oder eines Bußgeldes zuerst die Möglichkeit sich im Rahmen einer Anhörung zu dem bestehenden Vorwurf zu äußern und diesen zu bestätigen oder zu entkräften. Erst im Anschluss an die Anhörung wird eine Entscheidung getroffen.

Wenn im weiteren Verlauf der Verdacht einer Straftat nach dem StGB aufkommt, wird der Sachverhalt an die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. an andere Behörden zur weiteren Ermittlung und Bearbeitung abgegeben.

Zum Seitenanfang springen